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BSG, 26.04.1979 - 5 RKn 8/78 |
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- BSG, 30.09.1976 - 4 RJ 87/74
Auszahlung von Renten - Ausland - Von Polen übernommene deutsche Ostgebiete
Auszug aus BSG, 26.04.1979 - 5 RKn 8/78
Nach der Rechtsprechung des 4° Senats des BSG hat sich daran durch den Warschauer Vertrag nichts geändert, denn dieser geht - insbesondere in Art III davon aus, daß die rentenrechtlichen Fragen für die Versicherten, die nach 1945 in den von Polen übernommenen deutschen Gebieten verblieben sind, einer besonderen Regelung bedürfen; der Warschauer Vertrag ist daher lediglich Grundlage für das später abgeschlossene deutsch-polnische Abkommen, das diese Fragen abschließend regelt (vgl insbesondere BSGE 42, 249, 250 = SozR 2200 5 1518 Nr. 1).Warschauer Vertrages - insbesondere des Inhalts seines Artikels I - oder seit der Unterzeichnung des Abkommens Rechtsrealität war° Eine so begründete, für die Klägerin günstige Entscheidung wäre jedoch mit dem Urteil des 4° Senats des BSG vom 50. September 1976 (BSGE 42, 249 = SozR 2200 5 1518 Nr. 1) nicht zu vereinbaren, obwohl der 4, Senat sich mit den sich aus dem Abkommen ergebenden Argumenten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.